§1 Name Der Verein führt den Namen »Kreatives Schreiben eingetragener Verein«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Berlin. §2 Zweck Der Verein fördert die kulturelle und die multikulturelle Jugendarbeit in Berlin durch Bildungsangebote für junge Menschen, die literarischen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie die Fort- und Weiterbildung von Pädagogen. Diese Bildungsarbeit hat insbesondere die literarische Kulturfähigkeit des Menschen zum Ziel. Dabei kommt der inter- und multikulturellen Bildung eine besondere Bedeutung zu. Bestandteile dieser Bildungsarbeit sind unter anderem literarische Propädeutik, ästhetische Erziehung sowie die Entwicklung und Erprobung von Konzepten für den kreativen und kritischen Umgang auch mit den neuen Medien als Artikulations-, Informations- und Kommunikationsmittel. Der Verein wendet sich mit seiner Arbeit vor allem an - Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Studenten und Studentinnen und junge Arbeiterinnen und Arbeiter, - Schriftstellerinnen und Schriftsteller, die Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben sowie - pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schule, Jugendarbeit und anderen sozialpädagogischen Bereichen. Er fördert durch Organisation und Durchführung von Schreibseminaren - die Entwicklung einer produktiven Didaktik in Schule und Jugendarbeit sowie - die Zusammenarbeit zwischen Berliner Jugendgruppen und Verbänden und - die Verbindung der Berliner Jugend mit der Jugend des In- und Auslandes Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Mitglieder Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, sofern sie Gewähr bietet, daß die Mitgliedschaft dem Zwecke des Vereins dienlich ist. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Das Ergebnis wird dem Betreffenden mitgeteilt. §5 Mitgliedsbeitrag Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. §6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. durch Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluß Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 22, Satz 3 entsprechend. §7 Austritt Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Austrittserklärung erfolgt. §8 Ausschluß Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) mit den Beitragsraten mehr als 12 Monate in Verzug ist b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Beschluß ist durch den Vorstand mit Begründung dem Mitglied mitzuteilen. Mit Zugang des Beschlusses wird der Ausschluß sofort wirksam. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. §9 Vermögensanspruch Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen. § 10 Vereinsorgane Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. § 11 Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Der/die Geschäftsführer/in ist besondere/r Vertreter/in im Sinne des §30 BGB. §12 Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand besteht aus a) dem/r 1. Vorsitzenden b) dem/r 2. Vorsitzenden c) dem/r Kassierer/in d) dem/r 1. Schriftführer/in e) dem/r 2. Schriftführer/in und bis zu sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern. §13 Vertretung Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. §14 Vorstandwahl Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung gewählt. §15 Ausschüsse Es können Fachausschüsse gebildet werden. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer oder Beisitzerinnen auch als Vorsitzende von Fachausschüssen wählen. Die Fachausschüsse haben beratende Funktion. Den Ausschüssen müssen außer ihren Vorsitzenden wenigstens zwei weitere Mitglieder des Vereins angehören, die vom Vorstand berufen werden. §16 Einladung Zur Teilnahme an den Verhandlungen kann eingeladen werden und sind ohne Stimmrecht zugelassen a) der/die Geschäftsführer/in b) ein/e Vertreter/in des für das Jugendwesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin c) ein/e Vertreter/in des für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin. §17 Mitgliederversammlung Im April eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und der Revisoren entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr. In jedem zweiten Jahr wählt sie den Vorstand und zwei Revisoren. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und dem Tag der Versammlung müssen wenigstens zwei Wochen liegen. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimmen. §18 Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen a) wenn der Vorstand es beschließt b) wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich verlangen. Die Vorschriften des §17, Absatz 2, gelten entsprechend. §19 Beschlüsse Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung erfordern die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, ist nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse können auch per Briefabstimmung beschlossen werden. §20 Stimmrecht Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. §21 Revision Die gewählten Revisoren haben mindestens zweimal jährlich die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins zu prüfen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Begünstigung von Personen durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist nicht zulässig. §22 Auflösung Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der §§19, Absatz 2 und 20. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, so weit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der anerkannten Jugendpflege. §23 Protokoll Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch aufzuzeichnen, vom/n Versammlungsleiter/in, einem Vorstandsmitglied und einem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen. Satzung des Vereins Kreatives Schreiben e.V. Brachvogelstr. 6, 10961 Berlin, info{at}schreibwerkstatt-berlin.de |